§ 35 AVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Mutwillensstrafen

§ 35

Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 10 000 S verhängen.