§ 35 AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

5. Abschnitt

Erkennungs- und Ermittlungsdienst Erkennungsdienst

§ 35

§ 35. Die Behörden sind ermächtigt, Asylwerber sowie Fremde, denen gemäß § 9 Asyl gewährt werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 64 Abs. 3 SPG, BGBl. Nr. 566/1991). Die Behörden sind weiters ermächtigt, eine Personsfeststellung (§ 64 Abs. 5 SPG) vorzunehmen. Die §§ 65 Abs. 4, 77 und 78 SPG gelten.