§ 35 AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

5. Abschnitt

Erkennungs- und Ermittlungsdienst Erkennungsdienst

§ 35

(1) § 35.Die Asylbehörden haben Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und einen Asylantrag oder einen Asylerstreckungsantrag stellen, sowie Fremde, denen gemäß § 9 Asyl gewährt werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 64 Abs. 3 SPG, BGBl. Nr. 566/1991). Die Fremden haben an den für die erkennungsdienstliche Behandlung erforderlichen Handlungen mitzuwirken. Die Behörden sind weiters ermächtigt, eine Personsfeststellung (§ 64 Abs. 5 SPG) vorzunehmen. Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personsfeststellung können auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesasylamt ein.

(2) Die Behörde oder das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat den Betroffenen unter Bekanntgabe des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grundes aufzufordern, sich dieser zu unterziehen. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht unverzüglich nach, sind sie ermächtigt, die erkennungsdienstliche Behandlung, soweit dies tatsächlich möglich ist und damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.