§ 35 AIFMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Gilt gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 67 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und erst ab dem darin bestimmten Zeitpunkt (vgl. § 74 Abs. 1).

Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF in Österreich durch einen in Österreich konzessionierten AIFM

§ 35.

(1) Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann Anteile eines von ihm verwalteten Nicht-EU-AIF an professionelle Anleger in Österreich vertreiben, sobald die in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen eingehalten sind.

(2) Wenn ein in Österreich konzessionierter AIFM beabsichtigt, Anteile eines von ihm verwalteten Nicht-EU-AIF in Österreich zu vertreiben, so hat er der FMA im Voraus für jeden Nicht-EU-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, ein Anzeigeschreiben zu übermitteln, welches die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3 umfasst.

(3) Der AIFM muss alle in diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme derer im 6. Teil, Kapitel VI der Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus müssen die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

  1. 1. es müssen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FMA und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, bestehen, damit unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 3 ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FMA ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz wahrzunehmen;
  2. 2. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 FM-GwG;
  3. 3. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit Österreich eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Normen gemäß Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.

(4) Spätestens 20 Arbeitstage nach dem Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens und der Unterlagen gemäß Abs. 2 hat die FMA nach Prüfung der Vollständigkeit der Anzeige und der Unterlagen dem AIFM mitzuteilen, ob er im Inland mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Abs. 2 genannten AIF beginnen kann. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Die FMA kann den Vertrieb des AIF nur untersagen, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der FMA mit dem Vertrieb des AIF beginnen.

(5) Das in Abs. 2 genannte Anzeigeschreiben des AIFM hat in deutscher oder englischer Sprache oder in einer von der FMA gemäß Verordnung (§ 7b Abs. 1 KMG) anerkannten anderen Sprache bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.

(6) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA dem AIFM unverzüglich die Durchführung der Änderungen zu untersagen. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder einer Untersagung durchgeführt, fällt eine Voraussetzung des Abs. 3 nachträglich weg oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des Nicht-EU-AIF. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA nach Maßgabe des Abs. 4 den AIFM davon zu unterrichten.

(7) Unbeschadet des § 48 Abs. 1 dürfen die von den AIFM verwalteten und vertriebenen Nicht-EU-AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden.

(8) Diese Bestimmung gilt gleichermaßen für EU-Feeder-AIF, die nicht die Anforderungen gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40189791