§ 34a DO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Dienstabzeichen, Dienstausweis

§ 34a.

(1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, kann der Beamte im Dienst verpflichtet werden, sich mit einem Dienstabzeichen und/oder einem Dienstausweis auszuweisen, die von der Dienstgeberin zur Verfügung zu stellen sind.

(2) Dienstausweise können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind:

  1. 1. den Vor- und Familiennamen oder Nachnamen,
  2. 2. einen allfälligen akademischen Grad,
  3. 3. eine allfällige Standes- bzw. Qualifikationsbezeichnung,
  4. 4. das Geburtsdatum,
  5. 5. ein Lichtbild,
  6. 6. die Bezeichnung der Dienststelle,
  7. 7. die Personalnummer,
  8. 8. die Bezeichnung der Beamtengruppe (Funktion),
  9. 9. die Unterschrift.

(3) An den Beamten kann auf dessen Antrag ein Dienstausweis auch dann ausgegeben werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. In diesem Fall hat der Beamte die mit der Ausstellung des Dienstausweises verbundenen Kosten selbst zu tragen.

(4) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis enthaltenen Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis vom Beamten der ausstellenden Dienstbehörde zu übermitteln und hat diese entweder von Amts wegen (Abs. 1) oder auf Antrag (Abs. 3) einen neuen Dienstausweis auszustellen oder den Dienstausweis einzuziehen.

(5) Dienstausweise können derart hergestellt sein, dass sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, ausgestattet werden können.

(6) Die Abs. 1 bis 4 finden auf Dienstabzeichen und Dienstausweise, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Bestimmungen von Beamten zu führen sind, keine Anwendung.

(7) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Abs. 1 und 3 ausgestellten und gültigen Dienstausweise (Dienstlegitimationen) gelten als Dienstausweise im Sinn dieser Bestimmungen.

03.01.2018

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