§ 34a AMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Besondere Eingliederungsbeihilfe

§ 34a

(1) § 34a.Wenn eine Eingliederung von Beziehern von Notstandshilfe in den Arbeitsmarkt ohne die Gewährung einer Besonderen Eingliederungsbeihilfe an den Arbeitgeber nicht erfolgen kann, so kann das Arbeitsmarktservice hiefür den Leistungsaufwand aus der Arbeitslosenversicherung heranziehen.

(2) Das Arbeitsmarktservice bestimmt die Gewährung der Besonderen Eingliederungsbeihilfe durch Richtlinien, wobei insbesondere als Voraussetzungen gegeben sein müssen:

  1. 1. die Beschäftigungsaufnahme wäre ohne die Besondere Eingliederungsbeihilfe nicht zustande gekommen;
  2. 2. der Arbeitgeber muß die arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen einhalten;
  3. 3. seitens des Arbeitslosen darf zum Arbeitgeber in den letzten zwei Jahren kein Dienstverhältnis bestanden haben;
  4. 4. der Arbeitgeber darf hinsichtlich dieses oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von drei Monaten vor oder drei Monaten nach der Einstellung nicht eine andere Arbeitskraft kündigen (Substitution) und muß hiezu alle erforderlichen Auskünfte erteilen;
  5. 5. die Besondere Eingliederungsbeihilfe wird maximal in der Höhe der zuletzt bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung einschließlich der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge gewährt;
  6. 6. die Besondere Eingliederungsbeihilfe wird für die Dauer des Dienstverhältnisses, maximal zwölf Monate, gewährt.

(3) Die Richtlinie des Arbeitsmarktservice gemäß Abs. 2 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.