§ 34a AMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Kombilohn

§ 34a

(1) § 34a.Zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von länger als ein Jahr langzeitbeschäftigungslosen Personen unter 25 sowie über 45 Jahren im Niedriglohnsektor können Beihilfen im Sinne des § 34 an und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden.

(2) Die Beihilfe für den Arbeitnehmer hat einen ausreichenden Anreiz für die Annahme einer Beschäftigung zu bieten. Die Beihilfe an den Arbeitnehmer gilt für die Sozialversicherung als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Die Beihilfe an den Arbeitgeber erfolgt in Form eines Zuschusses in der Höhe von 15 vH des Bruttoentgeltes.

(3) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Kombilohnes festzulegen. Die Richtlinie hat vorzusehen, dass die Dauer der Beihilfengewährung höchstens ein Jahr beträgt, eine Entgeltobergrenze von 1 000 Euro nicht überschritten werden darf und Sonderzahlungen bei der Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigen sind. Weiters hat das Arbeitsmarktservice für eine Evaluierung des Kombilohnes zu sorgen. Die Richtlinie bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.