Sicherstellung der Rentenbezugsrechte
§ 34
(1) Die in den §§ 31 und 33 bezeichneten Rentenbezugsrechte bilden ein Zugehör des berechtigten Gutes und sind im Gutsbestandsblatte der Grundbuchseinlage dieses Gutes ersichtlich zu machen.
(2) Die Absonderung ist nur mit Bewilligung der Agrarbehörde zulässig. Die Bewilligung ist insoweit zu erteilen, als der Erwerber von Trennstücken der berechtigten Liegenschaft gemäß § 3 Abs. 1 den Anspruch auf Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles des Nutzungsrechtes, für welches die Rente geleistet wird, auf die Trennstücke hat, oder eine berechtigte Liegenschaft geteilt wird (§ 3 Abs. 2).
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