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§ 3 WWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.1948

II. Wohnhaus-Wiederaufbaufonds.

§ 3.

Zur Finanzierung der Wiederherstellung der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Wohnhäuser sowie zur Finanzierung eines Ersatzes des zerstörten Hausrates wird ein Wohnhaus-Wiederaufbaufonds (von nun ab Fonds genannt) geschaffen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145120

alte Dokumentnummer

N9194821375L

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