§ 34
(1) Die §§ 3, 4, 4a, 6, 7, 10 Abs. 5, 11 Abs. 2 bis 7, 16 Abs. 1, 19 und 21 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Allen am 1. Jänner 1999 noch nicht bescheidmäßig abgeschlossenen Verfahren sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 die bis zu diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des § 4 und der Einstufungsverordnung für das Landespflegegeld, LGBl Nr 118/1993, zu Grunde zu legen. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren.
(3) Personen, denen zum 31. Dezember 1998 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt ist, ist von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 zu gewähren, wenn die dafür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/1999 erfüllt sind. Die Gewährung hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch aktenkundige Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
(4) Eine Minderung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 oder wegen des Außerkrafttretens der §§ 7 und 8 der Einstufungsverordnung für das Landespflegegeld ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1999 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Diese Bestimmungen sind auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden.
(5) In den Fällen des § 7 Abs. 2 ist eine niedrigere Einstufung gegenüber der Einstufung nach dem Bundespflegegeldgesetz wegen der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 oder wegen des Außerkrafttretens der §§ 7 und 8 der Einstufungsverordnung für das Landespflegegeld nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt sinngemäß auch für Fälle, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1999 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Diese Bestimmungen sind auch im gerichtlichen Verfahren anzuwenden.
(6) Die Einstufungsverordnung für das Landespflegegeld, LGBl Nr 118/1993, kann zur Anpassung an das Gesetz LGBl Nr 13/1999 mit Rückwirkung auf den im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt geändert werden.
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