§ 34 Oö. PG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

§ 34

Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuss auf Grund einer
früheren Auslandsverwendung

(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestands und ihren oder seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 39 Abs. 1 Oö. GG 2001, wenn

  1. 1. sie im Ausland wohnen und
  2. 2. es der Beamtin oder dem Beamten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben.

(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 39 Abs. 10 Oö. GG 2001 gebührt auf Antrag auch der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestands und ihren oder seinen Hinterbliebenen.

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