§ 34
Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuss auf Grund einer
früheren Auslandsverwendung
(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestands und ihren oder seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 39 Abs. 1 Oö. GG 2001, wenn
- 1. sie im Ausland wohnen und
- 2. es der Beamtin oder dem Beamten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben.
(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 39 Abs. 10 Oö. GG 2001 gebührt auf Antrag auch der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestands und ihren oder seinen Hinterbliebenen.
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