§ 34
Kaufkraftausgleichsvergütung und Folgekostenzuschuss auf Grund einer
früheren Auslandsverwendung
(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestands und ihren oder seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichsvergütung nach § 39 Abs. 1 Oö. GG 2001, wenn
- 1. sie im Ausland wohnen und
- 2. es der Beamtin oder dem Beamten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben.
- (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 39 Abs. 12 Oö. GG 2001 gebührt auf Antrag auch der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestands und ihren oder seinen Hinterbliebenen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
27.12.2011
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