Teil- und Einzelprüfungen
§ 34
(1) § 34.In der Verordnung kann abweichend vom § 33 die Ablegung der Dienstprüfung in Form von Teilprüfungen festgelegt werden, wenn dies dem Prüfungszweck besser entspricht.
(2) Dienstprüfungen oder Teilprüfungen sind abweichend vom § 33 vor Einzelprüfern abzulegen, wenn
- 1. dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung angeordnet wird oder
- 2. eine solche Prüfung (zB wegen Anrechnungen anderer Ausbildungen oder Prüfungen) vor weniger als drei Prüfern abzulegen ist.
(3) § 33 ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- 1. der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob und mit welcher Beurteilung die betreffende Einzelprüfung bestanden wurde,
- 2. jede Einzelprüfung gesondert wiederholt und die im § 33 Abs. 8 für die Wiederholung vorgesehene Frist von sechs Monaten durch Verordnung verkürzt werden kann,
- 3. dem Beamten ein Zeugnis nur dann auszustellen ist, sobald er alle Einzelprüfungen der betreffenden Dienstprüfung oder Teilprüfung bestanden hat.