§ 34 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

4. Unterabschnitt

Ausbildungsspezifische Aufgaben des Bundesministers für öffentliche

Leistung und Sport zur Förderung der Personal- und Verwaltungsentwicklung

Aufgabenbereich

§ 34

(1) § 34.Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat die Aufgabe, nach Anhörung der obersten Dienstbehörden Weiterbildungs- und Mitarbeiterqualifizierungsangebote für Bundesbedienstete bereit zu stellen. Insbesondere sind für Bedienstete aller Ressorts gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Management-Trainings-Programme bereitzustellen.

(2) Sollte in einem Ressort für die Grundausbildung keine geeignete Ausbildungseinrichtung zur Verfügung stehen, hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport die Grundausbildung bereitzustellen. In diesem Fall ist die entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem betreffenden Ressort zu erlassen.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat jährlich einen Aufstiegskurs gemäß Anlage 1 Z 1.13 durchzuführen. Er hat Näheres durch Verordnung zu regeln.

(4) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann für geeignete Bundesbedienstete den Zugang zu Aus- und Weiterbildungsangeboten zum Thema Verwaltungsmanagement im postgradualen Bildungsbereich sowie im Bereich der Fachhochschulen fördern.

(5) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat die Erhebung des aktuellen und zukünftigen Ausbildungsbedarfes (§ 23 Abs. 2) im Bundesdienst zu unterstützen und Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, diesen Ausbildungsbedarf unter Zugrundelegung der Anforderungen der Personal- und Verwaltungsentwicklung zu befriedigen. Zur Mitarbeit sind geeignete Ausbildungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die sich mit Personal- und Verwaltungsentwicklungsfragen beschäftigen, einzuladen.

(6) Die im Bereich des Bundes stattfindende dienstliche Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu beobachten. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat auf dieser Grundlage ein Ausbildungs-Controlling durchzuführen.