§ 33d. Immissionsbeschränkung
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Wassergüte mittels charakteristischer Eigenschaften und Grenz- oder Mittelwerte näher zu bezeichnen, die in Oberflächengewässern - ausgenommen bei außerordentliche Ereignissen und unbeschadet anderslautender Regelungen nach § 33 Abs. 2 - allgemein nicht unterschritten werden soll. Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen.
§ 33b Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Weist ein Gewässer eine schlechtere als die in einer Verordnung nach Abs. 1 festgelegte Wassergüte auf, so ist die Erreichung dieser Wassergüte bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben. Der Landeshauptmann hat für solche Gewässer und Gewässerstrecken mit Verordnung ein Sanierungsprogramm (Abs. 3) zu erstellen.
(3) Ein Programm zur Verbesserung der Wassergüte in bestimmten Gewässern und Gewässerstrecken (Sanierungsprogramm im Sinne des Abs. 2) hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitrahmen für deren Durchführung derart festzulegen, daß unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 21a Abs. 3) eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen in angemessener Frist die in einer Verordnung nach Abs. 2 angegebene Wassergüte erzielt wird. Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.
(4) Bei der Ausarbeitung des Sanierungsprogrammes ist den Wasserberechtigten, den Gemeinden sowie den sonst in Betracht kommenden öffentlichen Stellen und Interessenvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb angemessener, sechs Wochen nicht unterschreitender Frist der Allgemeinheit vom geplanten Sanierungsprogramm Kenntnis und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die Gemeinden haben die Stellungnahmen nach sachlichen Kriterien zusammenzufassen und innerhalb weiterer drei Wochen dem Landeshauptmann vorzulegen.
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