Immissionsbeschränkung
§ 33d.
(1) Weist ein Oberflächenwasserkörper einen schlechteren als in einer Verordnung nach § 30a Abs. 2 festgelegten Zielzustand auf, so ist die Erreichung dieses Zielzustandes bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben. Der Landeshauptmann hat für solche Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern mit Verordnung ein Sanierungsprogramm (Abs. 2) zu erstellen.
(2) Ein Programm zur Verbesserung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen von Oberflächenwasserkörpern hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitrahmen für deren Durchführung derart festzulegen, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 21a Abs. 3) eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen in angemessener Frist die in einer Verordnung nach § 30a Abs. 2 angegebene Wassergüte erzielt wird. Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.
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