Aufsicht
§ 33
(1) Der Betrieb von Pflegeeinrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Ziel der Aufsicht sind die Gewährleistung der Mindeststandards nach diesem Gesetz und der durch Verordnung gemäß § 22 erlassenen Verordnung sowie die Beachtung der in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen für die mit den Kunden abzuschließenden Verträge. Die Aufsicht ist zielgerichtet und mit zweckentsprechenden Maßnahmen durchzuführen. Die Landesregierung hat den Träger der Pflegeeinrichtung über den Grund einer Aufsichtsmaßnahme und über deren wesentliche Ergebnisse zu informieren, soweit dem nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder dadurch nicht die Wahrnehmung der Aufsicht vereitelt werden würde.
(2) Der Betrieb von Pflegeeinrichtungen ist zumindest einmal jährlich zu überprüfen.
(3) Zur Ausübung der Aufsicht sind den damit betrauten Organen der Zutritt zu den Liegenschaften und Räumlichkeiten samt dem erforderlichen Einblick, und die Einsicht in die Verträge mit den Kunden zu gestatten sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Landesregierung hat die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel zu treffen. Kommt eine Vereinbarung über die Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung und der Landesregierung binnen angemessener Frist nicht zu Stande oder wird eine solche Vereinbarung nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat die Landesregierung die entsprechenden Aufträge zu erteilen. Bei der Festlegung von Fristen ist auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen, soweit dies möglich erscheint, ohne die Kunden zu gefährden.
(5) Die Landesregierung hat den Betrieb einer Pflegeeinrichtung zur Gänze oder teilweise zu untersagen, soweit eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Kunden oder eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Kunden festgestellt worden ist und Aufträge zur Mängelbehebung nicht möglich sind oder diesen nicht in der gesetzten Frist entsprochen worden ist.
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