vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 PG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2025

7. Abschnitt

Richtlinien über die Errichtung und den Betrieb
von Pflegeeinrichtungen

Verordnungen

§ 22

Die Landesregierung hat zur Gewährleistung der Standards dieses Gesetzes durch Verordnung Richtlinien über die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb von Pflegeeinrichtungen, insbesondere nähere Regelungen über die Anforderungen an Senioren- und Seniorenpflegeheime, zu erlassen. Die Anforderungen bei Bau und Ausstattung von Senioren- und Seniorenpflegeheimen können für bestehende Einrichtungen und für Neu-, Zu- und Umbauten unterschiedlich geregelt werden.

29.07.2025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte