§ 22 PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2000

7. Abschnitt

Richtlinien über die Errichtung und den Betrieb
von Pflegeeinrichtungen

Verordnungen

§ 22

Die Landesregierung hat zur Gewährleistung der Mindeststandards dieses Gesetzes durch Verordnung Richtlinien über die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb von Pflegeeinrichtungen, insbesondere nähere Regelungen über die Anforderungen an Senioren- und Seniorenpflegeheime, zu erlassen. Die Anforderungen bei Bau und Ausstattung von Senioren- und Seniorenpflegeheimen können für bestehende Einrichtungen und für Neu-, Zu- und Umbauten unterschiedlich geregelt werden.

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