§ 33 K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.2010

§ 33

Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle

Die Antidiskriminierungsstelle hat zur Verwirklichung des Diskriminierungsverbotes iSd. §§ 5, 6, 12 und 29 folgende Aufgaben:

  1. a) die Unterstützung und Beratung der Opfer von Diskriminierungen, wobei Gegenstand dieser Beratung und Unterstützung die Bereitstellung von Informationen über die auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Rechte von Opfern von Diskriminierungen sowie über die Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Diskriminierungsverbotes sein soll;
  2. b) die Abgabe von Empfehlungen und Durchführung von unabhängigen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot, sofern nicht die Zuständigkeit anderer Organe oder Dienststellen des Bundes oder des Landes besteht;
  3. c) die Stellung von Anträgen an die Gleichbehandlungskommission zur Erstellung eines Gutachtens (§ 33c Abs. 2 lit. c).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)