§ 33 K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2013

§ 33

Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle

(1) Die Antidiskriminierungsstelle hat zur Verwirklichung des Diskriminierungsverbotes iSd. §§ 5, 6, 12 und 29 sowie zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Verwirklichung der Gleichbehandlung iSd. § 1 Abs. 1 folgende Aufgaben:

  1. a) die Unterstützung und Beratung der Opfer von Diskriminierungen, wobei Gegenstand dieser Beratung und Unterstützung die Bereitstellung von Informationen über die auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Rechte von Opfern von Diskriminierungen sowie die Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Diskriminierungsverbotes sein soll;
  2. b) die Abgabe von Empfehlungen und Durchführung von unabhängigen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot iSd. §§ 5, 6, 12 und 29, sofern nicht die Zuständigkeit von Organen oder Dienststellen des Bundes besteht, sowie die Veröffentlichung unabhängiger Berichte zu allen die Diskriminierung aus Gründen des § 1 Abs. 1 berührenden Fragen;
  3. c) die Stellung von Anträgen an die Gleichbehandlungskommission zur Erstellung eines Gutachtens (§ 33a Abs. 2 lit. c).

(2) Der Leiter der Antidiskriminierungsstelle hat bei Bedarf, zumindest jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über die Tätigkeit der Antidiskriminierungsstelle und den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzulegen und bei Bedarf Vorschläge zum Abbau von Benachteiligungen zu erstatten (Tätigkeitsbericht). Die Landesregierung hat den Tätigkeitsbericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Der Tätigkeitsbericht darf ausschließlich anonymisierte Daten enthalten.

(3) Der Tätigkeitsbericht ist nach Kenntnisnahme durch den Landtag von dem Leiter der Antidiskriminierungsstelle in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

18.03.2013

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