§ 33
Beurteilung der Gültigkeit von Stimmzetteln
(1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
- a) er dem § 31 nicht entspricht,
- b) auf ihm weder eine Parteibezeichnung (§ 32 Abs. 1 fit. a) noch ein auf einer Parteiliste aufscheinender Wahlwerber unzweifelhaft erkenntlich gemacht sind,
- c) er mehrere Parteibezeichnungen, auch solche, die in der Gemeinde nicht veröffentlicht wurden, enthält,
- d) er keine Parteibezeichnung, wohl aber Wahlwerber verschiedener Parteilisten enthält.
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.
(3) Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel. Die Stimme ist gültig,
- a) wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel befindet oder
- b) für den Fall, daß sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmen befinden, wenn alle gültigen Stimmzettel zusammen nicht nach Abs. 1 lit. c oder d ungültig sind.
(4) Als auf dem Stimmzettel nicht beigesetzt gelten
- a) entgegen § 32 Abs. 2 oder 3 durch Druck oder sonstige Vervielfältigung vorgenommene Beifügung oder Änderungen,
- b) entgegen § 32 Abs. 4 nicht ausreichend bezeichnete Wahlwerber,
- c) Wahlwerber, die einer anderen Parteiliste als der auf dem Stimmzettel bezeichneten entnommen sind,
- d) Zeichen oder Worte, die außer zur Bezeichnung von Parteien oder Wahlwerbern angebracht sind; dasselbe gilt von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.
11.10.2017
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