§ 33*)
Beurteilung der Gültigkeit von Stimmzetteln
(1) Nur amtliche Stimmzettel der betreffenden Gemeinde sind gültig.
(2) Stimmzettel, die dem Abs. 1 entsprechen, sind hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, daß der Wähler ausschließlich entweder
- a) in einem einzigen der neben der Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt oder
- b) die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise anzeichnet oder
- c) die Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchstreicht oder
- d) die Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel anbringt oder
- e) einem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen Partei Vorzugsstimmen gibt oder
- f) sämtliche Wahlwerber der übrigen Parteien durchstreicht.
(3) Stimmzettel sind hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler
- a) zwei oder mehrere Parteien anzeichnet oder
- b) ausschließlich Wahlwerbern verschiedener Parteien Vorzugsstimmen gibt oder
- c) weder eine Partei anzeichnet, noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gibt und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung nach Abs. 2 lit. d anbringt.
(4) Stimmzettel, die dem Abs. 1 entsprechen, sind hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerber er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, daß der Wähler ausschließlich entweder
- a) in einem einzigen der neben dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt oder
- b) den Namen eines einzigen Wahlwerbers auf andere Weise anzeichnet oder
- c) die Namen der übrigen Wahlwerber durchstreicht oder
- d) den Namen eines einzigen Wahlwerbers auf dem Stimmzettel anbringt oder,
- e) wenn nur über einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters abgestimmt wird, den Kreis neben den Worten „ja“ oder „nein“ ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit „ja“ oder „nein“ beantworten will.
(5) Stimmzettel sind hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler
- a) zwei oder mehrere Wahlwerber anzeichnet oder
- b) weder einen Wahlwerber anzeichnet noch auf dem Stimmzettel eine Bezeichnung im Sinne des Abs. 4 lit. d anbringt.
(6) Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel.
- a) Die Stimme für die Wahlen in die Gemeindevertretung ist gültig,
- 1. wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel betreffend die Wahlen in die Gemeindevertretung befindet oder
- 2. für den Fall, daß sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel betreffend die Wahlen in die Gemeindevertretung befinden, wenn alle diesbezüglich gültigen Stimmzettel auf dieselbe Partei lauten.
- b) Die Stimme für die Wahl des Bürgermeisters ist gültig,
- 1. wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel betreffend die Wahl des Bürgermeisters befindet oder
- 2. für den Fall, daß sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel betreffend die Wahl des Bürgermeisters befinden, wenn alle diesbezüglich gültigen Stimmzettel auf denselben Wahlwerber lauten.
(7) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen. Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zählt ein leeres Wahlkuvert sowohl für die Wahlen in die Gemeindevertretung als auch für die Wahl des Bürgermeisters als je eine ungültige Stimme.
(8) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei, der gewählten Person des gewählten Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters, der Nennung eines freien Wahlwerbers oder der dem Reihen oder Streichen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluß. Dasselbe gilt von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.
*) Fassung LGBl.Nr. 63/1998
16.10.2017
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