Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
§ 33.
(1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des § 3 Z 22, die §§ 4 bis 9, 11 bis 14, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 4, 21 , 23 Abs. 8, 34 Abs. 3, 35 Abs. 1 und 2, 69, 70, 111 Abs. 1, 115 Abs. 9, der 3. bis 5. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 7.
(2) Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert
- 1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 200 000 Euro und
- 2. bei Bauaufträgen 2 000 000 Euro
- nicht erreicht.
(3) Der Auftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 47 Abs. 1 und 2 bekannt zu machen. Sofern der Auftraggeber ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse feststellt, hat er die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 42 bekannt zu machen und gemäß § 46 bekannt zu geben.
(4) Der Auftraggeber muss objektive, nicht diskriminierende und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien festlegen, anhand derer die allenfalls vorgesehene Auswahl des Unternehmers bzw. der Unternehmer erfolgt, von dem bzw. denen Angebote eingeholt werden, und anhand derer das erfolgreiche Angebot bestimmt wird.
(5) Der Auftraggeber hat den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich nach Zuschlagserteilung mitzuteilen, welchem Unternehmer der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung ist der Gesamtpreis anzugeben.
(6) Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, bei denen ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
(7) Der Auftraggeber hat die Widerrufserklärung den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich bekannt zu geben.
Schlagworte
Lieferlleistungsauftrag, Bauleistungsauftrag
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20007693
Dokumentnummer
NOR40275258
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