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§ 6 BVergGVS 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Lieferaufträge

§ 6

Lieferaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, einschließlich von Nebenarbeiten wie dem Verlegen und der Installation, ist.

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