§ 32f*)
Ausnahmebestimmungen
(1) Die §§ 32a bis 32e sind auf Landesbeamte in Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, wie etwa bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes oder ähnlichen Diensten, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(2) Die §§ 32a Abs. 1 sowie 32b bis 32e sind auf Landesbeamte in Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, daß die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muß, wie etwa im Rahmen von Pflegediensten, Diensten im Rahmen der Straßenerhaltung und ähnlichen Tätigkeiten, nach Maßgabe der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht anzuwenden. Der in § 32a Abs. 3 angeführte Durchrechnungszeitraum darf in diesen Fällen darüberhinaus auf höchstens sechs Monate ausgedehnt werden.
(3) Die §§ 32a bis 32e gelten nicht für Bedienstete in den Krankenanstalten des Landes soweit das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
01.12.2016
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