§ 32f LBedG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 32f*)
Ausnahmebestimmungen

(1) Die §§ 25 bis 29 des Landesbedienstetengesetzes 2000 sind auf Landesbeamte in Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, wie etwa bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Diensten im Rahmen der Straßenerhaltung oder ähnlichen Arbeiten, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(2) Die §§ 25 bis 29 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gelten nicht für Bedienstete in den Krankenanstalten des Landes, soweit das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 49/2000

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).

01.12.2016

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