§ 32b ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.2001

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

1. Ressorttext (Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen) 2. Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.

Monitoring und Controlling

§ 32b.

(1) Beim Hauptverband ist ein eigener Verwaltungskörper einzurichten, dem das Monitoring und Controlling des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt (Controllinggruppe).

(2) Die Controllinggruppe besteht aus neun Mitgliedern, von denen

  1. 1. vier von der Verbandskonferenz,
  2. 2. zwei vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
  3. 3. eines vom Bundesminister für Finanzen und
  4. 4. zwei vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
  1. zu entsenden sind. Die Mitglieder nach Z 4 müssen Sachverständige auf dem Gebiet des Organisations-, Controlling- und Finanzwesens mit Erfahrung im Non-Profit-Bereich sein. Den Vorsitz in der Controllinggruppe führt der (die) aus ihrer Mitte zu wählende Vorsitzende. Die Mitglieder der Controllinggruppe versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung; die Abschnitte II, IVa und VI des Achten Teiles sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielvereinbarungen nach § 32a an Hand der von den Versicherungsträgern vorzulegenden Finanzcontrolling- , Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Der Vorsitzende hat die Ergebnisse der Controllinggruppe dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Verbandskonferenz zu übermitteln. Der Hauptverband hat dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich eine Stellungnahme zum Bericht der Controllinggruppe zu übermitteln.

(4) Der Controllinggruppe sind auf ihr Verlangen alle Unterlagen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes vorzulegen. Insbesondere sind die für das Reporting nach § 32d erforderlichen Berichte der Versicherungsträger so rechtzeitig an den Hauptverband zu übermitteln, dass eine ordnungsgemäße Prüfung durch die Controllinggruppe möglich ist. (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 92/2000, Art. 1 Z 1c) - 1. 10. 2000; (Kdm. BGBl. I Nr. 33/2001) - 18. 4. 2001.

1. Ressorttext (Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen)

2. Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40018060