Mitwirkung der Nicht-Vertragspartner/innen
§ 32b.
Der/Die Leistungserbringer/in, für dessen/deren Leistung Kostenerstattung, Kostenersatz oder ein Kostenzuschuss gewährt werden soll oder gewährt wurde, hat an der Feststellung des jeweiligen Anspruches mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40174083