Nutzungsplan der belasteten Grundstücke
§ 32
(1) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der Berechtigten (§ 6 Abs. 1 lit. b) hat der Eigentümer des verpflichteten Gutes der Agrarbehörde einen Plan über die Ausnützung des belasteten Grundstückes durch ihn und die Berechtigten vorzulegen. Diesen oder den vom Verpflichteten aus eigenem Antriebe vorgelegten Plan hat die Agrarbehörde vom Standpunkte dieses Gesetzes und der Bestimmungen des § 9 des Forstgesetzes vom 3. Dezember 1852, RGBl. Nr. 250, in der jeweils geltenden Fassung zu überprüfen, den Berechtigten eingehend zu erläutern, sie hierüber einzuvernehmen und über dessen Genehmigung zu entscheiden.
(2) Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu prüfen, ob die im Plane vorgesehenen Betriebsvorschriften geeignet sind, die gesamten Rechte dauernd zu sichern, ob durch die beabsichtigten Nutzungen des Eigentümers bei Berücksichtigung der bestehenden Nutzungsrechte der nachhaltige Ertrag des Grundstückes nicht überschritten wird, ob trotz der beabsichtigten Hegelegung die Ansprüche der Weideberechtigten gedeckt sind und ob nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird.
(3) Über Beschwerden wegen Nichteinhaltung des Planes hinsichtlich der Nutzungsrechte entscheidet die Agrarbehörde.
(4) Die Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb des Verfahrens verlangen, daß ihnen Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne und sonstige auf die Nutzungsrechte Bezug habende Dokumente gewährt werde.
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