Nutzungsplan der belasteten Grundstücke
§ 32
(1) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der Berechtigten (§ 6 Abs. 1 Z. 2) hat der Verpflichtete der Agrarbehörde einen Plan über die Nutzung des belasteten Grundstücks durch ihn und die Berechtigten vorzulegen. Die Agrarbehörde hat diesen Plan darauf zu überprüfen, ob er den Vorschriften dieses Landesgesetzes, des Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes und des Forstgesetzes 1975 in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Nach Gewährung des Parteiengehörs hat die Agrarbehörde über die Genehmigung des Nutzungsplans zu entscheiden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)
(2) Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu prüfen, ob die im Plane vorgesehenen Betriebsvorschriften geeignet sind, die gesamten Rechte dauernd zu sichern, ob durch die beabsichtigten Nutzungen des Eigentümers bei Berücksichtigung der bestehenden Nutzungsrechte der nachhaltige Ertrag des Grundstückes nicht überschritten wird, ob trotz der beabsichtigten Hegelegung die Ansprüche der Weideberechtigten gedeckt sind und ob nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird.
(3) Über Beschwerden wegen Nichteinhaltung des Planes hinsichtlich der Nutzungsrechte entscheidet die Agrarbehörde.
(4) Die Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb des Verfahrens verlangen, daß ihnen Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne und sonstige auf die Nutzungsrechte Bezug habende Dokumente gewährt werde.
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