§ 32 WRKG

Alte FassungIn Kraft seit 23.10.2010

6. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

§ 32.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:

  1. 1. eine Bezeichnung verwendet, die fälschlich den Anschein erweckt, dass es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rettungsdienstes, eines bewilligten privaten Rettungsdienstes oder eines bewilligten privaten Krankentransportdienstes handelt;
  2. 2. einen privaten Rettungsdienst ohne Bewilligung des Magistrats betreibt oder Aufgaben eines Rettungsdienstes nach § 1 ohne Bewilligung des Magistrats durchführt;
  3. 3. einen privaten Krankentransportdienst ohne Bewilligung des Magistrats betreibt oder die Aufgabe eines Krankentransportdienstes nach § 2 Abs. 1 ohne Bewilligung des Magistrats durchführt;
  4. 4. einen privaten Rettungsdienst entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 oder entgegen einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung betreibt;
  5. 5. einen privaten Krankentransportdienst entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 oder entgegen einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung betreibt;
  6. 6. die mit Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
  7. 7. eine schriftliche Anzeige nach § 12 Abs. 3 unterlässt;
  8. 8. entgegen § 14 Abs. 5 die Vornahme der behördlichen Befugnisse nicht ermöglicht;
  9. 9. die in §§ 15 Abs. 1 bis 6, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 25 Abs. 1 und 26 Abs. 3 enthaltenen Pflichten verletzt;
  10. 10. entgegen § 23 Abs. 1 die regelmäßig wiederkehrenden Überprüfungen unterlässt oder die vorgeschriebenen Zeitintervalle nicht einhält oder dem § 23 Abs. 2 zuwiderhandelt;
  11. 11. entgegen § 24 keinen ausreichenden Arzneimittelvorrat anlegt, den Arzneimittelvorrat nicht halbjährlich überprüfen lässt oder die Überprüfung nicht schriftlich dokumentiert;
  12. 12. vorsätzlich den vergeblichen Einsatz eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes veranlasst;
  13. 13. die in § 27 Abs. 2 enthaltenen Pflichten verletzt.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 2 bis 7, Z 9 bis 11 oder Z 13 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(3) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1, 8 oder 12 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

07.05.2014

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