4. ABSCHNITT
Sonstige Pflichten
Auskunftspflicht
§ 26.
Rechtsträger von Krankenanstalten, Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten öffentlicher Bediensteter und Versicherungsgesellschaften haben den Rettungs- und Krankentransportdiensten auf deren Anfrage zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Verrechnung über folgende Tatsachen der betreuten Personen Auskunft zu erteilen:
- 1. Vor- und Familienname, Titel, Geschlecht sowie Nummer von zur Identitätsfeststellung dienenden Dokumenten der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;
- 2. Geburtsdatum der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;
- 3. Personenstand oder Obsorge der betreuten Person;
- 4. Wohnsitz und Aufenthaltsort der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;
- 5. Aufnahme- und Entlassungstag in einer Krankenanstalt mit Aufnahme- und Entlassungsdiagnose, Befundberichte und Untersuchungsergebnisse, die von den Krankenanstalten jeweils verwendete Klassifikation der Krankheiten sowie Patientenbrief (ärztlicher Entlassungsbrief);
- 6. Name und Anschrift des Arbeitgebers der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;
- 7. Bekanntgabe der Umstände, die den Transport der betreuten Person notwendig machten unter Angabe von allfälligem Fremdverschulden und Einsatzgrund;
- 8. Sozialversicherungsnummer und Sozialversicherungsträger oder sonstige Kostenträger der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung.
- § 15 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.
08.10.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
