Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen hiezu
§ 32
(1) Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis und die §§ 3, Abs. 1, 6 und 7, 8, 9 Abs. 2, 23 Z 1 und 2 und 30 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 109/1995 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft. Die §§ 11 Abs. 1 und 16 Abs. 4 in der Fassung des zitierten Gesetzes treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) In der Zeit bis 30. Juni 1995 besteht ein Rechtsanspruch nur auf das Pflegegeld der Stufen 1 und 2. Für das Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 gelten bis zum 30. Juni 1995 die Sonderbestimmungen des § 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 99/1993 mit der Maßgabe, daß bei einer Pflegegeldgewährung, die in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 durch Mitteilung erfolgte, § 21 Abs. 1 nicht anzuwenden ist. Für das Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 für die Zeit bis 30. Juni 1995 bleibt der Rechtsweg auch nach diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.
(3) Der Art. VIII des Gesetzes LGBl. Nr. 99/1993 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.
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