§ 32*)
Kundmachung von Verordnungen
(1) Verordnungen der Gemeindeorgane bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag an der Amtstafel zu erfolgen. Der Bürgermeister hat den Anschlag an der Amtstafel ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten solche Verordnungen mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(2) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulässt, sind im Gemeindeamt während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen. Solche Verordnungen sind Menschen mit schwerer Sehbehinderung auf Verlangen vorzulesen oder zu erläutern.
(3) Verordnungen der Gemeinde sind, wenn für eine Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen. Hiebei gilt der Abs. 2 sinngemäß. Wenn eine Gemeinde eine Homepage im Internet besitzt, sollen ihre Verordnungen nach Möglichkeit überdies auf der Homepage für die Allgemeinheit abrufbar sein.
(4) Durch eine Unterlassung der Kundmachung im Amtsblatt (Gemeindeblatt) und der Aufnahme einer Verordnung in die Homepage einer Gemeinde wird das Inkrafttreten der Verordnung nicht berührt.
(5) Jede Gemeinde hat eine Verordnungssammlung anzulegen, die im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004
Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.
09.12.2015
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