§ 32 GG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 32*)
Kundmachung von Verordnungen, Verordnungssammlung

(1) Verordnungen der Gemeindeorgane bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag an der Amtstafel zu erfolgen. Der Bürgermeister hat den Anschlag an der Amtstafel ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten solche Verordnungen mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.

(2) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulässt, sind im Gemeindeamt während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen. Solche Verordnungen sind Menschen mit schwerer Sehbehinderung auf Verlangen vorzulesen oder zu erläutern.

(3) Verordnungen der Gemeinde sind, wenn für eine Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem zu veröffentlichen. Hiebei gilt der Abs. 2 sinngemäß.

(4) Durch eine Unterlassung der Veröffentlichung im Amtsblatt (Gemeindeblatt) wird das Inkrafttreten der Verordnung nicht berührt.

(5) Der Bürgermeister hat eine allgemein zugängliche Verordnungssammlung anzulegen. Dies hat dadurch zu erfolgen, dass jede Verordnung in einer konsolidierten Fassung auf der Homepage der Gemeinde im Internet für die Allgemeinheit abrufbar ist. Von der Verpflichtung zur Abrufbarkeit im Internet ausgenommen sind:

  1. a) zeitlich auf höchstens sechs Monate befristete Verordnungen,
  2. b) Verordnungen, die durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen sind,
  3. c) Flächenwidmungspläne und
  4. d) Teile von Verordnungen, soweit es sich um planliche Darstellungen handelt.

Soweit eine Ausnahme nach lit. a bis d beansprucht wird, muss die Möglichkeit zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt bestehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 34/2018

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

10.07.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)