Abschnitt VIII
Übergangsbestimmungen
§ 32
§ 32. Die zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a für das Kalenderjahr 1993 festgesetzten Landeshöchstzahlen gemäß § 13a kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales auch während des Jahres 1993 durch Verordnung ändern.