§ 32 AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1993

Abschnitt VIII

Übergangsbestimmungen

§ 32

§ 32. Die zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a für das Kalenderjahr 1993 festgesetzten Landeshöchstzahlen gemäß § 13a kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales auch während des Jahres 1993 durch Verordnung ändern.