§ 32 AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 02.6.1996

Abschnitt VIII

Übergangsbestimmungen

§ 32

§ 32. Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten gemäß dem zweiten Satz des § 14a Abs. 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Juni 1996 aufgenommen wurden.