§ 324 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

§ 324

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, und zwar hinsichtlich der §§ 117 und 118 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres und hinsichtlich der §§ 82, 158 Abs. 3, 160, 229, 233 und 234 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.