§ 31
Baubewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Behörde hat ein Bauansuchen zurückzuweisen, wenn dem Ansuchen die nach § 27 erforderlichen Unterlagen trotz Setzung einer Nachfrist nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 nicht vollständig beigeschlossen sind.
(3) ein Bauansuchen ist ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen, wenn sich bereits aus dem Ansuchen bzw. den Unterlagen ergibt, daß das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan oder örtlichen Bauvorschriften (§ 20 des Tiroler Raumordnungsgesetzes) widerspricht oder wenn dem Bauvorhaben eine Bausperre nach § 29 des Tiroler Raumordnungsgesetzes entgegensteht.
(4) Ein Bauansuchen ist ferner abzuweisen, wenn sich bei der mündlichen Verhandlung ergibt, daß
- a) ein im Abs. 3 angeführter Abweisungsgrund vorliegt;
- b) das Grundstück für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 4);
- c) das Bauvorhaben Bestimmungen dieses Gesetzes oder Bestimmungen von Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, widerspricht;
- d) das Bauvorhaben das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild erheblich nachteilig beeinflußt.
(5) Ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist abzuweisen, wenn an der Erhaltung des Gebäudes wegen seiner Wirkung auf das eigentümliche Gepräge eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes ein öffentliches Interesse besteht und die Instandhaltung bzw. Instandsetzung des Gebäudes technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Der Abbruch von Teilen solcher Gebäude kann gestattet werden, wenn er mit Baumaßnahmen im Zusammenhang steht, die auf die Erhaltung charakteristischer Bauelemente Bedacht nehmen und der Festigung der verbleibenden Bausubstanz dienen.
(6) Ein Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung von Werbeeinrichtungen ist insbesondere auch dann abzuweisen, wenn das Orts- oder Straßenbild durch Größe, Form, Farbgebung oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung oder durch deren Anbringung oder Aufstellung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt wird oder wenn eine Werbeeinrichtung Bestimmungen in örtlichen Bauvorschriften (§ 20 des Tiroler Raumordnungsgesetzes) über die Gestaltung, Farbgebung, Lichtwirkung und Art der Anbringung oder Aufstellung von Werbeeinrichtungen widerspricht.
(7) Ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für das Aufstellen von Maschinen und sonstigen Einrichtungen in baulichen Anlagen ist insbesondere auch dann abzuweisen, wenn durch diese Maschinen bzw. Einrichtungen eine Gefahr für die Sicherheit oder eine unzumutbare Belästigung von Menschen eintreten würde.
(8) Liegen keine Gründe für eine Zurückweisung oder eine Abweisung vor, so hat die Behörde das Bauansuchen zu bewilligen (Baubewilligung).
(9) Eine Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den öffentlichen Nachbarrechten (§ 30 Abs. 4) entsprochen wird und soweit hiedurch das Bauvorhaben in seinem Wesen nicht verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, daß technische Unterlagen, wie insbesondere bei statisch belangreichen Bauvorhaben durch einen Ziviltechniker überprüfte statische Berechnungen, vorgelegt werden müssen. In die Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Bedingung aufzunehmen, daß die Bewilligung für den Abbruch nach dem Denkmalschutzgesetz erteilt wird.
22.10.2025
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