§ 31
Bewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Behörde hat ein Bauansuchen zurückzuweisen, wenn die nach § 27 erforderlichen Unterlagen trotz Setzung einer Nachfrist nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 nicht vollständig beigebracht wurden.
(3) Ein Bauansuchen ist ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich bereits aus dem Bauansuchen ergibt, daß das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan oder örtlichen Bauvorschriften nach § 20 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 widerspricht oder wenn dem Bauvorhaben eine Bausperre nach § 29 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 entgegensteht.
(4) Ein Bauansuchen ist ferner abzuweisen, wenn sich bei der Bauverhandlung ergibt, daß
a) ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 vorliegt;
b) das Grundstück für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 4);
c) das Bauvorhaben diesem Gesetz oder Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes widerspricht;
d) das Bauvorhaben das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt.
(5) Ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles ist abzuweisen, wenn die Erhaltung des Gebäudes wegen seiner Bedeutung für das charakteristische Gepräge eines erhaltenswerten Ort- oder Straßenbildes im öffentlichen Interesse gelegen und die Instandhaltung oder Instandsetzung des Gebäudes wirtschaftlich vertretbar ist. Der Abbruch von Teilen eines solchen Gebäudes ist zu bewilligen, wenn er mit Baumaßnahmen im Zusammenhang steht, die auf die Erhaltung charakteristischer Bauelemente Bedacht nehmen und der Festigung der verbleibenden Bausubstanz dienen.
(6) Ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für das Abstellen und Benützen eines Verkaufswagens ist insbesondere auch dann abzuweisen, wenn durch das Abstellen und Benützen des Verkaufswagens eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn, eine Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs oder eine Beeinträchtigung des Orts- oder Straßenbildes eintreten würde.
(7) Ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung einer Werbeeinrichtung ist insbesondere auch dann abzuweisen, wenn die Werbeeinrichtung durch ihre Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild beeinträchtigen würde oder einer Verordnung nach § 24 Abs. 5 oder örtlichen Bauvorschriften nach § 20 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 widerspricht.
(8) Ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für das Aufstellen einer Maschine oder einer sonstigen Einrichtung in oder auf einer baulichen Anlage oder für deren Anbringung an einer baulichen Anlage ist insbesondere auch dann abzuweisen, wenn durch diese Maschine bzw. Einrichtung eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Menschen eintreten würde.
(9) Liegen keine Gründe für eine Zurückweisung oder eine Abweisung vor, so hat die Behörde das Bauansuchen zu bewilligen (Baubewilligung).
(10) Eine Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen und den öffentlichen Nachbarrechten (§ 30 Abs. 4) entsprochen wird, und soweit hiedurch das Bauvorhaben in seinem Wesen nicht verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, daß technische Unterlagen, wie insbesondere bei statisch belangreichen Bauvorhaben durch einen Ziviltechniker überprüfte statische Berechnungen, vorgelegt werden müssen.
(11) In der Baubewilligung für Bauvorhaben auf Grundflächen, die durch Hochwasser, Vermurungen, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen oder andere Gefahren bedroht sind, sind die zur Abwendung dieser Gefahren erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
(12) Die Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die unter Denkmalschutz stehen, ist insbesondere unter der Bedingung zu erteilen, daß die denkmalschutzrechtliche Bewilligung für den Abbruch erteilt wird.
(13) In der Bewilligung für das Abstellen und Benützen eines Verkaufswagens ist auch die Grundfläche auf der dieser abgestellt und benützt werden darf, genau festzulegen.
22.10.2025
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