§ 31 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 31
Arbeitszeit

(1) Der Landesbeamte hat die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten.

(2) Die Arbeitszeit ist von der Landesregierung unter Berücksichtigung des Arbeitsanfalles, der Leistungsfähigkeit der Landesbediensteten und der im sonstigen öffentlichen Dienst üblichen Arbeitszeit durch Verordnung festzusetzen.

(3) An Sonn‑ und Feiertagen hat die Dienstleistung in der Regel zu entfallen. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember, ferner für Landesbeamte, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Methodistenkirche angehören, der Karfreitag. Landesbeamte evangelischen Bekenntnisses sind überdies am Reformationsfest vom Dienst befreit.

(4) Die Landesregierung kann aus besonderen Anlässen bis zu fünf Tage im Jahr durch Verordnung dienstfrei erklären. Solche Verordnungen sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

(5) Zur Erledigung dringender Amtsgeschäfte kann der Landesbeamte von seinem Vorgesetzten vorübergehend auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus herangezogen werden. Weibliche Landesbeamte dürfen jedoch während ihrer Schwangerschaft oder solange sie ihr Kind stillen, nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.

24.10.2017

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