§ 31 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 31*)
Arbeitszeit

(1) Der Landesbeamte hat die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden in der Woche. Die tägliche Arbeitszeit ist von der Landesregierung unter Berücksichtigung des Arbeitsanfalles, der Leistungsfähigkeit der Landesbediensteten und des Arbeitsablaufes durch Verordnung festzusetzen. Sofern bei einer Dienststelle auf Grund der Eigenart des Dienstes ein von der allgemeinen Regelung abweichender Arbeitsablauf notwendig ist, ist die Arbeitszeit für alle oder für gewisse Gruppen von Landesbediensteten durch Dienstplan gesondert festzusetzen.

(3) An Sonn‑ und Feiertagen hat die Dienstleistung in der Regel zu entfallen. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember, ferner für Landesbeamte, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Methodistenkirche angehören, der Karfreitag. Landesbeamte evangelischen Bekenntnisses sind überdies am Reformationsfest vom Dienst befreit.

(4) Die Landesregierung kann aus besonderen Anlässen bis zu fünf Tage im Jahr durch Verordnung dienstfrei erklären. Solche Verordnungen sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

(5) Zur Erledigung dringender Amtsgeschäfte kann der Landesbeamte von seinem Vorgesetzten vorübergehend auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus herangezogen werden.

(6) Der Landesbeamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der festgelegten Arbeitszeit (Dienstplan) an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Der Bereitschaftsdienst gilt nicht als Arbeitszeit. Wird ein Landesbeamter im Rahmen des Bereitschaftsdienstes zur Dienstleistung herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu leisten hat, als Arbeitszeit.

(7) Weibliche Landesbeamte dürfen während ihrer Schwangerschaft oder solange sie ihr Kind stillen, nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

24.10.2017

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