Darlehen, Kassenkredite
§ 31
(1) Darlehen dürfen nur nach Maßgabe des § 63 GdO 1994 aufgenommen werden.
(2) Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben kann die Gemeinde bei unabdingbarem Bedarf Kassenkredite bis zu dem von der Gemeindevertretung anläßlich des Beschlusses des Voranschlages festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit hiefür keine anderen Mittel (zB Betriebsmittelrücklage) zur Verfügung stehen. Die Kassenkredite sind innerhalb des Finanzjahres zurückzuzahlen. Dasselbe gilt für Kontokorrentkredite.
(3) Hiedurch werden die besonderen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen gemäß § 85 Abs 1 GdO 1994 nicht berührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
