§ 31 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.

Darlehen, kurzfristige Geldaufnahmen

§ 31

(1) Darlehen dürfen nur nach Maßgabe des § 63 GdO 1994 aufgenommen werden.

(2) Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben kann die Gemeinde bei unabdingbarem Bedarf Barvorlagen, endfällige Kreditverhältnisse und Kontokorrent- oder Kassenkredite aufnehmen. Von der Gemeindevertretung ist dafür gleichzeitig mit dem Beschluss des Voranschlags ein Höchstrahmen festzulegen. Der Rahmen darf nur in Anspruch genommen werden, soweit keine anderen Mittel (zB Betriebsmittelrücklage) zur Verfügung stehen. Wird erst im Lauf des Finanzjahres das Eingehen eines der genannten Schuldverhältnisse notwendig und ist dafür keine Vorsorge getroffen worden, hat die Gemeindevertretung rechtzeitig einen ergänzenden Beschluss zu fassen.

(3) Schuldverhältnisse im Sinn des Abs. 2 sind innerhalb des Finanzjahres zu bedecken. Eine spätere Bedeckung ist nur zulässig, wenn die Rückzahlung der Barvorlage, des endfälligen Kredites oder des Kontokorrent- oder Kassenkredites durch gesicherte, aber zu einem späteren Zeitpunkt einlangende Mittel gewährleistet ist und die Verlängerung mit der Bank vor Beginn des neuen Finanzjahres vereinbart und ebenso zur allfälligen aufsichtsbehördlichen Genehmigung gemäß § 85 GdO 1994 vorgelegt worden ist. Die spätere Bedeckung und die Zweckbindung der dafür einzusetzenden Mittel sind mit Beschluss der Gemeindevertretung festzulegen und zusätzlich im Protokoll über die Beschlussfassung über die Jahresrechnung anzuführen.

(4) Hiedurch werden die besonderen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen gemäß § 85 Abs. 1 GdO 1994 nicht berührt.

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