§ 31 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Kuratorium

§ 31.

(1) Organ des Fonds ist das Kuratorium. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesbehindertenbeirates bestellt. Dem Kuratorium gehören jedenfalls an:

  1. 1. der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsandter Beamter als Vorsitzender;
  2. 2. je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien;
  3. 3. je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Finanzen;
  4. 4. zwei Vertreter der Bundesländer;
  5. 5. ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  6. 6. fünf Vertreter der im § 10 Abs. 1 Z 6 angeführten Vereinigung.

(2) Die Amtsdauer des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung oder frühere Abberufung ist zulässig.