§ 31 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Kuratorium

§ 31.

(1) Organ des Fonds ist das Kuratorium. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesbehindertenbeirates bestellt. Dem Kuratorium gehören jedenfalls an:

  1. 1. der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsandter Beamter als Vorsitzender;
  2. 2. je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien;
  3. 3. je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Finanzen;
  4. 4. zwei Vertreter der Bundesländer;
  5. 5. ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  6. 6. fünf Vertreter der im § 10 Abs. 1 Z 6 angeführten Vereinigung.

(2) Die Funktionsperiode des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das alte Kuratorium so lange die Geschäfte weiterzuführen, bis das neue Kuratorium zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch das alte Kuratorium zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Kuratoriums. Für die Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums sind die Bestimmungen des § 13 anzuwenden. Eine Wiederbestellung oder frühere Abberufung ist zulässig.