§ 31 AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Abschnitt VII

Abgabenrechtliche Bestimmung

§ 31

§ 31. Befreiungsscheine, die erstmals für Jugendliche im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 3 gemäß § 19 Abs. 7 von Amts wegen ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.