Abschnitt VII
Abgabenrechtliche Bestimmung
§ 31
§ 31. Befreiungsscheine, die erstmals für Jugendliche im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 3 gemäß § 19 Abs. 7 von Amts wegen ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.
Abschnitt VII
Abgabenrechtliche Bestimmung
§ 31
§ 31. Befreiungsscheine, die erstmals für Jugendliche im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 3 gemäß § 19 Abs. 7 von Amts wegen ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.