§ 31
§ 31. Der Bezug von Schlechtwetterentschädigung nach den Vorschriften des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 129, schließt die Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b aus.
§ 31
§ 31. Der Bezug von Schlechtwetterentschädigung nach den Vorschriften des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 129, schließt die Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b aus.