§ 31 AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 31

§ 31. Der Bezug von Schlechtwetterentschädigung nach den Vorschriften des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 129, schließt die Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b aus.